FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um die Einführung der neuen Gesundheitskarte

  1. Ich benötige mehr stationäre Geräte als mir laut Finanzierungsvereinbarung zustehen. Was kann ich tun?

  2. Ich bin privatärztlich tätig und nehme am Notdienst teil. Bekomme ich die Pauschale für ein Mobiles?

  3. Als Psychotherapeut benutze ich bisher einzig ein mobiles Lesegerät. Besteht für mich Anspruch auf die Pauschale für ein Mobile?

  4. Ich bin Psychotherapeut, statte bisher weder Hausbesuche ab, noch nehme ich an Notdiensten teil, führe allerdings sog. Konfrontationsbehandlung außerhalb der Praxisräume durch. Kann ich ein mobiles Lesegerät erstattet bekommen?

  5. Erhalten wir als Einsendelabor auch Pauschalen?

  6. Als BAG mit 2 Mitgliedern haben wir das Recht auf die Pauschale für 2 mobile Lesegeräte in das Recht auf die Pauschale für 1 stationäres und 1 mobiles Kartenlesegerät umtauschen zu können. Gibt es dafür ein zusätzliches Formular?

  7. Bekommen wir als Notdienstpraxis auch die Pauschale für ein stationäres Gerät?

  8. Verpflichte ich mich mit der Beantragung der Pauschalen zur Teilnahme am Online-Rollout?

  9. Benötige ich ein Lesegerät, wenn ich ausschließlich auf Überweisung arbeite?

  10. Ich arbeite noch ohne Computer mit einer sog. Lesegerät-Drucker-Kombination. Was muss ich bei der e GK-Einführung beachten?

  11. Ich bin zwar grundsätzlich für den Notdienst vorgesehen, meine Notdienste übernimmt aber ein Kollege, d.h. ich übe den Notdienst nicht persönlich aus. Kann ich die Pauschale für ein mobiles Lesegerät bekommen?

  12. Sind die Pauschalen, die mir erstattet werden, steuerpflichtig?


1. Ich benötige mehr stationäre Geräte als mir laut Finanzierungsvereinbarung zustehen. Was kann ich tun?
Es bestehen zwei Möglichkeiten: a) Sie beschaffen sich weitere eHealth-BCS-Geräte auf eigene Kosten. b) Sie beschaffen sich ein zugelassenes MKT-Gerät. Diese sind deutlich preiswerter, und z.T. schon für ca. 50 € am Markt zu bekommen. MKT-Geräte sind jedoch mit dem Online-Rollout nicht mehr einsatzfähig.

2. Ich bin privatärztlich tätig und nehme am Notdienst teil. Bekomme ich die Pauschale für ein Mobiles?
Nein, leider nicht. Ausschließlich für Vertragsärzte/-Psychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und ermächtigte Institutionen gelten die Regelungen der Finanzierungsvereinbarung. Auch Privatärzte, die am Notdienst teilnehmen, fallen nicht darunter. D. h. Privatärzte erhalten weder für mobile, noch für stationäre Lesegeräte Pauschalen

3. Als Psychotherapeut benutze ich bisher einzig ein mobiles Lesegerät. Besteht für mich Anspruch auf die Pauschale für ein Mobile?
Als Psychotherapeut  besteht ein Anspruch auf die Pauschale für ein stationäres Terminal und auf die Pauschale, um die Installationskosten abzudecken. Die Pauschale für ein mobiles Gerät steht Ihnen nur dann zu, wenn am Notdienst teilnehmen oder wenn Sie Ihren Patienten Hausbesuche abstatten. Der Umtausch der Pauschale für ein stationäres Gerät in die Pauschale für ein mobiles Gerät ist leider nicht möglich.

4. Ich bin Psychotherapeut, statte bisher weder Hausbesuche ab, noch nehme ich an Notdiensten teil, führe allerdings sog. Konfrontationsbehandlung außerhalb der Praxisräume durch. Kann ich ein mobiles Lesegerät erstattet bekommen?
Ja

5. Erhalten wir als Einsendelabor auch Pauschalen?
Handelt es sich um einen Laborfacharzt, dann erhält er die Pauschalen. Handelt es sich um eine Laborgemeinschaft, dann nicht.

6. Als BAG mit 2 Mitgliedern haben wir das Recht auf die Pauschale für 2 mobile Lesegeräte in das Recht auf die Pauschale für 1 stationäres und 1 mobiles Kartenlesegerät umtauschen zu können. Gibt es dafür ein zusätzliches Formular?
Zur Umsetzung des „Umtausches“ gibt es kein separates Formular; vielmehr befindet sich auf dem Standard-Formular unter „Sonderregelung für Berufsausübungsgemeinschaften“ ein Ankreuzkästchen, mit dem Sie den "Umtausch" anzeigen (ist abhängig von der Formularsgestaltung Ihrer KV und kann ggf. von den bisherigen Regelungen in Nordrhein abweichen).

7. Bekommen wir als Notdienstpraxis auch die Pauschale für ein stationäres Gerät?
Nein. Notdienstpraxen fallen nicht unter die Regelungen, da die Finanzierungsvereinbarungen ausschließlich für Vertragsärzte/-Psychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und ermächtigte Institutionen gelten.

8. Verpflichte ich mich mit der Beantragung der Pauschalen zur Teilnahme am Online-Rollout?
Nein

9. Benötige ich ein Lesegerät, wenn ich ausschließlich auf Überweisung arbeite?
Sofern Sie ausschließlich auf Basis von Überweisungsscheinen abrechnen sollten, ist das Einlesen der eGK nicht erforderlich, allerdings für den praktischen Ablauf in Ihrer Organisation durchaus hilfreich, da Sie die Versichertendaten ansonsten von Hand erfassen müssen.

10. Ich arbeite noch ohne Computer mit einer sog. Lesegerät-Drucker-Kombination. Was muss ich bei der e GK-Einführung beachten?
Sobald die erste eGK bei Ihnen auftaucht, wird Ihre Lesegerät-Drucker-Kombination diese nicht einlesen können. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich ein stationäres eHealth-BCS mit serieller Schnittstelle zu beschaffen. Sie erhalten wie hierzu auch die Pauschalen. Aktuell bietet nur die Kombination eines Card Star/medic 2 6220-4 Terminal mit einem Epson LQ300 Drucker eine Lösungsmöglichkeit.

11. Ich bin zwar grundsätzlich für den Notdienst vorgesehen, meine Notdienste übernimmt aber ein Kollege, d.h. ich übe den Notdienst nicht persönlich aus. Kann ich die Pauschale für ein mobiles Lesegerät bekommen?
Nein. Es sei denn, Sie machen Hausbesuche oder Sie sind Anästhesist (Einsatz in Fremdpraxen), denn Hausbesuche sind neben der aktiven Teilnahme am Notdienst das ein zweites Kriterium für den Erhalt der Mobile-Lesegerät-Pauschale ; die Verwendung in Fremdpraxen das dritte.

12. Sind die Pauschalen, die mir erstattet werden, steuerpflichtig?
Ja. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass alle Aufwendungen, die Sie auf Ihrer Seite haben, z.B. die Rechnung für das stationäre und mobile Lesegerät oder die Installationskosten, natürlich als Betriebskosten steuermindernd wirken. Insofern gleicht sich das mit den zu versteuernden Pauschalen aus.